§ 1 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 BeurkG Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar. (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.