(1) 1Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1 a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben: 1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, 2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, 3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags oder 4. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. 2Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2. 3§ 1 b bleibt unberührt. (2)
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