Ziele des Insolvenzverfahrens (§ 1 InsO)

Autor: Lissner

§ 1 InsO regelt die Ziele des Verfahrens, die gerade der Schuldner, der insbesondere den Insolvenzverwalter als "in seinem Lager" wähnt, oft missversteht. Das Insolvenzverfahren bietet - im staatlichen Aufsichtsrahmen - ein geordnetes Gesamtvollstreckungsverfahren, ohne dabei einzelne Gläubiger zu bevorteilen.

Gläubigerbefriedigung

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die "bestmögliche" gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger (§ 1 Abs. 1 InsO). Hiervon zu unterscheiden ist das Einzelzwangsvollstreckungsverfahren, bei dem die individuelle Befriedigung des einzelnen Gläubigers im Vordergrund steht.

§ 1 InsO

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.