§ 1 SchuVVO
Stand: 13.12.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638
Erster Abschnitt Das Schuldnerverzeichnis

§ 1 SchuVVO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen: 1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt; 2. das Geburtsdatum, soweit bekannt; 3. das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß § 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung; 4. das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Bezeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde. (2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung eingetragen: 1. die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß, durch den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde; 2. das Datum dieses Beschlusses; 3. die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß erlassen hat; das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens. (3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. (4) 1Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. 2Die Berichtigung ist kenntlich zu machen.