§ 1 VBInsI
Stand: 13.04.2007
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BGBl. I 2007 S. 509

§ 1 VBInsI Grundsatz

§ 1 Grundsatz

VBInsI ( Insolvenz-Internet-Bekanntmachungs-Verordnung )

1Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.