§ 10 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTER TEIL Einleitende Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 10 AO Geschäftsleitung

§ 10 Geschäftsleitung

AO ( Abgabenordnung )

Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.