§ 100 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen

§ 100 ArbGG Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

§ 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. 2Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 3Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. 4Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. 5Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. 6Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. (2) 1Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 3Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. 4Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.