§ 100 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 3 Sanierungsmoderation

§ 100 StaRUG Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

§ 100 Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird. (2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.