§ 101 AO
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, BGBl. I S. 2730
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 101 AO Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. 2Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.