§ 101 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 101 SGB XII Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.