§ 101 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 4 Frühwarnsysteme

§ 101 StaRUG Informationen zu Frühwarnsystemen

§ 101 Informationen zu Frühwarnsystemen

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.