(1) Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der § 97 bis § 101 sinngemäß. (2) 1Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand gestellt wird (§
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|