§ 105 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung

§ 105 VAG Gegenparteiausfallrisikomodul

§ 105 Gegenparteiausfallrisikomodul

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben. (2) 1Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst 1. Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate, 2. Forderungen gegenüber Vermittlern und 3. alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden. 2Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken. (3)