§ 106 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
5. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 106 KostO Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung

§ 106 Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung

KostO ( Kostenordnung )

(1) 1Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle Gebühr erhoben. 2Sie wird mit der Anordnung fällig. 3Maßgebend ist der Wert des von der Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens. (2) Auf die Gebühr wird eine nach § 104 entstandene Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird. (3)