§ 107 BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 107 BetrVG Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) 1Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. 2Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. 3Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) 1Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. 2Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. 3Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3)