§ 107 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 107 PatentG (Entscheidung durch Beschluss)

§ 107 (Entscheidung durch Beschluss)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. (2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. (3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.