§ 107 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

§ 107 SGG (Mitteilung von Beweisergebnissen an Beteiligte)

§ 107 (Mitteilung von Beweisergebnissen an Beteiligte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.