§ 1094 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896
2006
Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1094 ZPO Übersetzung

§ 1094 Übersetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.