§ 109a BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zehnter Abschnitt. Gebühren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehr...

§ 109a BRAGO Wehrbeschwerdeverfahrenvor den Wehrdienstgerichten

§ 109a Wehrbeschwerdeverfahrenvor den Wehrdienstgerichten

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Truppendienstgericht die Gebühr des § 109 Abs. 3 Nr. 1 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gebühr des § 109 Abs. 3 Nr. 2 . (2) § 109 Abs. 4 gilt sinngemäß.