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BErzGG
§ 11
BErzGG
FNA: 85-3
Fassung vom: 09.02.2004
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2004
Außerkraft mit dem: 31.12.2008
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915 vom 13.12.2006
Änderungsnachweis
§ 11 BErzGG Kostentragung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 11 Kostentragung
BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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