§ 11 WiStG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften

§ 11 WiStG Verfahren

§ 11 Verfahren

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

(1) 1Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. 2Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend. (2) 1Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. 2Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.