§ 110 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren

§ 110 PatentG (Zulässigkeit der Berufung)

§ 110 (Zulässigkeit der Berufung)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. (2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. (3) 1Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. 2Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. (4) Die Berufungsschrift muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. (5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. (6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (7)