§ 111 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 111 GenG Anfechtungsklage

§ 111 Anfechtungsklage

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) 1Jedes Mitglied ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege der Klage anzufechten. 2Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. 3Sie findet nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außerstande war. (2) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.