§ 112 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zehnter Abschnitt. Gebühren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehr...

§ 112 BRAGO Freiheitsentziehungen

§ 112 Freiheitsentziehungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebühr von 25 bis 335 Euro 1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im allgemeinen, 2. für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, und bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. (2) Im Verfahren über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und im Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebühr von 20 bis 200 Euro 1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im allgemeinen, 2. für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen ist, und bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder auf eine sonstige Beistandsleistung, so erhält er eine Gebühr von 15 bis 175 Euro . (4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er das Vierfache der in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten Mindestgebühren aus der Staatskasse; § 97 Abs. 2, 4, §§ 98 bis 101, 103 gelten sinngemäß. (5)