§ 112 d BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112 d BRAO Klagegegner und Vertretung

§ 112 d Klagegegner und Vertretung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde zu richten, 1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; 2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.