§ 112 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen
Unterabschnitt 3 Interne Modelle

§ 112 VAG Interne Modelle in Form von Partialmodellen

§ 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Interne Modelle in Form von Partialmodellen werden genehmigt für die Berechnung 1. eines oder mehrerer Risikomodule oder Untermodule der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 101 bis 106, 2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß § 107 und 3. der Anpassung gemäß § 108. 2Partialmodelle können für die gesamte Geschäftstätigkeit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche angewendet werden. (2) 1Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwenden; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells ist Rechnung zu tragen. 2Darüber hinaus muss 1. die sich aus dem Modell ergebende Solvabilitätskapitalanforderung dem Risikoprofil des Versicherungsunternehmens besser Rechnung tragen als die nach der Standardformel berechnete Solvabilitätskapitalanforderung und 2. das Modell a) den Grundsätzen der §§ 96 bis 98 entsprechen sowie b) vollständig in die Standardformel für die Solvabilitätskapitalanforderung integrierbar und in seinem Aufbau mit den §§ 96 bis 98 konsistent sein. (3) Das Versicherungsunternehmen muss in angemessenem Umfang begründen, dass der begrenzte Anwendungsbereich des Modells gerechtfertigt ist. (4)