§ 116 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Elfter Abschnitt. Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof de...

§ 116 BRAGO Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

§ 116 Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt 1. vor dem Sozialgericht 50 bis 660 Euro , 2. vor dem Landessozialgericht 60 bis 780 Euro , 3. vor dem Bundessozialgericht 90 bis 1.300 Euro . 2Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 ist die Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 für ein vorausgegangenes Mahnverfahren (§ 182a des Sozialgerichtsgesetzes) anzurechnen. 3Im Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr. (2) 1In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. 2In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr. (3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114 Abs. 6 entsprechend. (4) 1In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den § 23, § 24. 2Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich statt dessen um 50 vom Hundert.