(1) 1Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt 1. vor dem Sozialgericht 50 bis 660 Euro , 2. vor dem Landessozialgericht 60 bis 780 Euro , 3. vor dem Bundessozialgericht 90 bis 1.300 Euro . 2Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 ist die Gebühr nach §
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