§ 116 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 116 ZPO Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; § Absatz Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.