§ 117 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Elfter Abschnitt. Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof de...

§ 117 BRAGO

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§ 117 BRAGO Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

§ 117 Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Wird durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid entschieden, erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.