§ 117 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs...
Kapitel 7 Gesamtplanung

§ 117 SGB IX Gesamtplanverfahren

§ 117 Gesamtplanverfahren

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: 1. Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, 2. Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, 3. Beachtung der Kriterien a) transparent, b) trägerübergreifend, c) interdisziplinär, d) konsensorientiert, e) individuell, f) lebensweltbezogen, g) sozialraumorientiert und h) zielorientiert, 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes, 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz, 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger. (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt. (3)