§ 117 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers

§ 117 UrheberG Testamentsvollstrecker

§ 117 Testamentsvollstrecker

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.