§ 118 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
6. Sonstige Angelegenheiten

§ 118 KostO Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen

§ 118 Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung wird die volle Gebühr erhoben. (2) 1Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren Verwaltung wird für jedes angefangene Kalenderjahr die volle Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird zu Beginn jedes Zeitabschnitts im voraus fällig. 3Sie kann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des Gerichts bis auf ein Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden. (3) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert des Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden.