§ 118 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren

§ 118 PatentG (Mündliche Verhandlung; Ladungsfrist; Absehen von mündlicher Verhandlung; Urteil auf Grund von Akten)

§ 118 (Mündliche Verhandlung; Ladungsfrist; Absehen von mündlicher Verhandlung; Urteil auf Grund von Akten)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll. (4) 1Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.