§ 119 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
2. Berufungsverfahren

§ 119 PatentG (Entscheidungen des Gerichts)

§ 119 (Entscheidungen des Gerichts)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen. (2) 1Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. 2Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. (3) 1Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. 2Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen. (4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (5)