§ 12 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 25.10.2024

§ 12 EGGVG (Geltungsbereich; Verwaltungsvorschriften)

§ 12 (Geltungsbereich; Verwaltungsvorschriften)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind. 2Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder, wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten Verfahren übermittelt werden, eines Landes, die von den §§ 18 bis 22 abweichen, gehen diesen Vorschriften vor. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (3) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (5)