§ 12 GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

§ 12 GvKostG Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.