§ 12 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 1 Restrukturierungsplan
Abschnitt 2 Anforderungen an den Restrukturierungsplan

§ 12 StaRUG Neue Finanzierung

§ 12 Neue Finanzierung

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

1In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). 2Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.