§ 12 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 12 ZVG (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

§ 12 (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung: 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; 3. der Hauptanspruch.