§ 120 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1 Urheberrecht

§ 120 UrheberG Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.