§ 121 BetrVG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
SECHSTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 121 BetrVG Bußgeldvorschriften

§ 121 Bußgeldvorschriften

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.