§ 122 a PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 122 a PatentG (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)

§ 122 a (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)

PatentG ( Patentgesetz )

1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321 a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.