§ 122 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
3. Beschwerdeverfahren

§ 122 PatentG (Zulässigkeit der Beschwerde; Beschwerdefrist)

§ 122 (Zulässigkeit der Beschwerde; Beschwerdefrist)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85 a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. 2§ 110 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen. (3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.