§ 123 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 123 SGG (Entscheidung des Gerichts ohne Bindung an Parteianträge)

§ 123 (Entscheidung des Gerichts ohne Bindung an Parteianträge)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.