§ 125 SGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

§ 125 SGG (Entscheidung durch Urteil)

§ 125 (Entscheidung durch Urteil)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.