§ 125 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen

§ 125 VAG Sicherungsvermögen

§ 125 Sicherungsvermögen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) 1Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. 2Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in 1. Darlehensforderungen, 2. Schuldverschreibungen und Genussrechten, 3. Schuldbuchforderungen, 4. Aktien, 5. Beteiligungen, 6. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 7. Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder 8. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. 3Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen. (2) 1Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgender Beträge entsprechen: 1. der Beitragsüberträge, 2. der Deckungsrückstellung, 3. der Rückstellung für Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.