§ 125 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VIII. Verteilung des Erlöses

§ 125 ZVG (Zuteilung des erhöhten Betrags)

§ 125 (Zuteilung des erhöhten Betrags)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teile des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. 2Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird. (2) 1Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. 2Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung. (3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.