§ 126 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
6. Sonstige Angelegenheiten

§ 126 KostO Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter

§ 126 Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für die Niederlegung des Verpfändungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben 1. für die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der pfandgesicherten Forderung; 2. für die Herausgabe des Verpfändungsvertrags. (3) 1Für die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheinigung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben. 2Für Ablichtungen wird daneben die entstandene Dokumentenpauschale angesetzt. (4)