§ 126 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. einen der in § 125 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, 2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178, 3. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), 4. eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226), 5. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232 a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232 b Absatz 3 oder 4, des § 233 a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b, 6. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255), 7. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306 c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, des § 316 a Abs. 1 oder 3, des § 316 c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.