§ 128 a KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
6. Sonstige Angelegenheiten

§ 128 a KostO Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

§ 128 a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

KostO ( Kostenordnung )

(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben 1. das Doppelte der vollen Gebühr a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes, b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden sind, nach § 6 des Gesetzes, c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet, für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.