§ 128 a PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 128 a PatentG (Entschädigung von Zeugen; Vergütung von Sachverständigen)

§ 128 a (Entschädigung von Zeugen; Vergütung von Sachverständigen)

PatentG ( Patentgesetz )

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.